1202 o. T. Mesko der Alte, Grossfürst v. Polen, stirbt, und seitdem halten die Polen selbst nicht mehr an dem durch das Testament Boleslaws III. bestimmten Senioratsgesetze, welches immer dem Aeltesten der plastischen Theilfürsten eine gewisse Oberherrlichkeit über die Ändern zuschrieb, fest. Von diesem Jahre ab zusammenfallend mit dem Regierungsantritt Heinrichs L, welcher ja selbst bald eine hervorragende Machtstellung erringen sollte, werden wir Schlesien als wirklich unabhängiges Herzogthum ansehen dürfen. Dass freilich bei dem Tode Boleslaws des Langen die Machtstellung der Wladyslawiden noch keineswegs eine besonders angesehene gewesen, dafür führt Smolka (schles. Zeitschr. XII. 101) aus dem gleichzeitigen Vinc. Kadlubek (Bielowski Mon. Pol. II. 446) eine charakteristische Aeusserung Wladyslaw Laskonogis an. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen. |